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AHaftVollzG NRW

§ 19 Ordnungsmaßnahmen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AHaftVollzG%20NRW/19#abs-1 (1) Verstößt eine untergebrachte Person schuldhaft gegen Pflichten oder Anordnungen, die ihr durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes auferlegt sind, kann die Leitung der Einrichtung gegen sie Ordnungsmaßnahmen anordnen. Von einer Ordnungsmaßnahme wird abgesehen, wenn es genügt, die untergebrachte Person zu verwarnen. Eine Ordnungsmaßnahme ist auch zulässig, wenn wegen derselben Verfehlung ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AHaftVollzG%20NRW/19#abs-2 (2) Die zulässigen Ordnungsmaßnahmen sind:

1. die Beschränkung des Einkaufs bis zu zwei Wochen,

2. die Beschränkung oder der Entzug des Lesestoffs bis zu zwei Wochen oder des Rundfunk- und Fernsehempfangs bis zu zwei Wochen,

3. die Beschränkung oder der Entzug von Gegenständen oder der Teilnahme an gemeinschaftlichen Veranstaltungen bis zu zwei Wochen,

4. die Beschränkung der Benutzung oder der Entzug des eigenen Mobiltelefons bis zu vier Wochen,

5. die Beschränkung der Benutzung oder der Entzug des Leihmobiltelefons der Einrichtung bis zu vier Wochen,

6. der Entzug der Arbeit oder Beschäftigung bis zu zwei Wochen unter Wegfall der in diesem Gesetz geregelten Aufwandsentschädigung,

7. die Beschränkung des Verkehrs mit Personen außerhalb der Unterbringungseinrichtung auf dringende Fälle bis zu vier Wochen,

8. die Einschränkung der Bewegungsfreiheit (§ 6) bis zu vier Wochen oder

9. der Ausschluss der Bewegungsfreiheit (§ 6) bis zu zwei Wochen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AHaftVollzG%20NRW/19#abs-3 (3) Ein Ausschluss der Bewegungsfreiheit nach Absatz 2 Nummer 9 darf nur wegen schwerer oder wiederholter erheblicher Verfehlungen verhängt werden. Die Maßnahme wird in Einzelunterbringung vollzogen. Der Ausreisepflichtige kann in einem besonderen Raum untergebracht werden, der den Anforderungen entsprechen muss, die an einen zum Aufenthalt bei Tag und Nacht bestimmten Haftraum gestellt werden. Soweit nichts anderes angeordnet wird, ruhen die Rechte der Untergebrachten aus den §§ 5, 6, 7, 8, 9, 12, 16 und 17. Bevor die Maßnahme vollzogen wird, ist der ärztliche Dienst der Unterbringungseinrichtung zu hören. Während der Maßnahme steht der Ausreisepflichtige unter ärztlicher Aufsicht. Der Vollzug der Maßnahme unterbleibt oder wird unterbrochen, wenn die Gesundheit des Ausreisepflichtigen gefährdet würde.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AHaftVollzG%20NRW/19#abs-4 (4) Mehrere Ordnungsmaßnahmen können miteinander verbunden werden. Auswahl und Wirkungsdauer müssen im Hinblick auf den Verstoß angemessen sein.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AHaftVollzG%20NRW/19#abs-5 (5) Die Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 3 bis 8 sollen nur angeordnet werden, wenn die Verfehlung mit den zu beschränkenden oder zu entziehenden Befugnissen im Zusammenhang steht. Dies gilt nicht bei einer Verbindung mit einer Maßnahme nach Nummer 9.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AHaftVollzG%20NRW/19#abs-6 (6) Ordnungsmaßnahmen werden in der Regel sofort vollstreckt. Eine Ordnungsmaßnahme kann ganz oder teilweise bis zu drei Monate zur Bewährung ausgesetzt werden.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/AHaftVollzG%20NRW/19#abs-7 (7) Wird der Besuch der untergebrachten Person mit Personen außerhalb der Unterbringungseinrichtung eingeschränkt, ist ihr Gelegenheit zu geben, dies einer Person ihres Vertrauens mitzuteilen. Die Kontaktaufnahme mit Rechtsvertretern, Familienangehörigen, den zuständigen Konsulaten und einschlägigen Hilfs- und Unterstützungsorganisationen ist zu gestatten. § 14 Absatz 2 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/AHaftVollzG%20NRW/19#abs-8 (8) Ordnungsmaßnahmen ordnet die Leitung der Unterbringungseinrichtung an. Die für den Fachbereich zuständige Abteilungsleitung der Bezirksregierung entscheidet, falls sich die Verfehlung des Ausreisepflichtigen gegen die Leitung der Unterbringungseinrichtung richtet.

Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/AHaftVollzG%20NRW/19#abs-9 (9) Vor der Anordnung einer Ordnungsmaßnahme sind der Sachverhalt zu klären und der Untergebrachte anzuhören. Die Erhebungen werden in einer Niederschrift festgelegt, die Einlassung des Untergebrachten wird vermerkt. Die Entscheidung wird dem Untergebrachten von der Leitung der Unterbringungseinrichtung oder einer von der Leitung der Unterbringungseinrichtung beauftragten Person mündlich eröffnet und mit einer anlassbezogenen Begründung schriftlich abgefasst.

§ 18 § 20